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502 2025 428

Contravention à la législation sur la circulation routière.

Freiburg · 2026-03-30 · Deutsch FR
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Sachverhalt

A. Am 5. Juni 2023 reichte der Verein C.________, vertreten durch B.________, Strafantrag gegen A.________ wegen Veruntreuung ein. Sie habe sich am 29. November 2021 CHF 1'626.- auf ihr Lohnkonto überwiesen, obwohl dieser Betrag bereits ihrem BVG-Vorsorgekonto gutgeschrieben worden sei. Mit der an sie selber ausgerichteten Zahlung habe sie den Betrag unrechtmässig doppelt bezogen (Dossier D 23 1889, act. 2000 ff.). A.________ reichte daraufhin am 7. Dezember 2023 Strafantrag gegen B.________ und Unbekannt wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell übler Nachrede (Art. 173 StGB), und falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), eventuell Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), ein (Dossier D 25 1901, act. 2000 ff.). Am 24. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Veruntreuung ein. Die Gelder seien nicht doppelt bezahlt worden. Weder sei beim Verein C.________ ein Schaden eingetreten noch sei A.________ bereichert. B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. November 2025 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ nicht ein. Die Kosten im Betrag von CHF 295.- (Gebühren: CHF 250.-, Dossierkosten: CHF 45.-) wurden A.________ auferlegt. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 300.- wurde mit den Kosten verrechnet. Es wurde keine Entschädigung ausgerichtet. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 9. Dezember 2025 Beschwerde. Sie beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ und unbekannte Täterschaft aufzunehmen und die notwendigen und verlangten Instruktionsmassnahmen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ replizierte am 19. Januar 2026. B.________ wurde nicht vernommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung zugestellt wurde. So oder anders gilt – unter Berücksichtigung des Feiertags vom 8. Dezember (Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 2 JG) – die Beschwerde vom 9. Dezember 2025 gegen die Verfügung vom 25. November 2025 als fristgerecht erfolgt.

E. 1.2.1 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beein- trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straf- tatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (u.a. BGE 148 IV 170 E. 3.2 m.H.).

E. 1.2.2 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schützt einzig die Rechtspflege (Urteile BGer 7B_147/2025 vom 8. September 2025 E. 2.1; 1C_51/2020 vom

19. Oktober 2020 E. 1.2.2; je m.H.). Die Beschwerdeführerin gilt diesbezüglich nicht als geschädigte Person und ist nicht zur Beschwerde legitimiert. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Hingegen schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) zwar in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege, daneben aber auch die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht angeschuldigten Person (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil BGer 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.1; je m.H.). Die Beschwerdeführerin gilt somit diesbezüglich als geschädigte Person. Ebenso gilt sie als geschädigte Person betreffend die vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte (üble Nachrede [Art. 173 StGB] und Verleumdung [Art. 174 StGB]). Diesbezüglich ist sie zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit teilweise einzutreten.

E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10

E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst.

b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher fest- stehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass B.________ nicht vorgeworfen werden könne, grobfahrlässig eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht zu haben bzw. unterlassen zu haben, bei der D.________-Versicherung die Informationen einzuholen, ob der Betrag von CHF 1'626.- wirklich dem persönlichen Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sei. Fakt sei, dass er einem Irrtum unterlag, den er zwar hätte klären können. Es sei daher festzuhalten, dass das Tatbestandselement «wider besseres Wissen» beim Vorwurf der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung nicht erfüllt sei. Ebenso fehle es beim Vorwurf der üblen Nachrede am Tatbestandselement «bei einem anderen».

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass B.________ an den Entscheiden beteiligt gewesen sei, als der Vorstand für die Jahre 2020 und 2021 entschied, die erhaltenen BVG-Zuschüsse entsprechend dem Anstellungsgrad den beteiligten Mitarbeiterinnen auszubezahlen. Er habe als Präsident auch gewusst, dass sie den Auftrag gehabt habe, diese Entscheide des Vorstands auszuführen. Er habe gewusst, dass der Verein dies bereits im Jahr 2020 so gehandhabt habe. Da er gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin mit der Auszahlung des

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Betrages von CHF 1'626.- an sich selber den Entscheid des Vorstandes umsetzte, habe er die Strafklage wider besseres Wissen eingereicht. Es sei eine Hausdurchsuchung bei der E.________ AG, welche ein Mandat des Vereins innehatte, anzuordnen und sämtliche Akten und Korrespondenz mit den Sozialversicherungsträgern und mit oder für den Verein zu beschlagnahmen. Diese Korre- spondenz würde offenlegen, wie weit der Beschwerdegegner sowie F.________ als Vorstands- mitglied tatsächlich informiert waren, was Rückschlüsse erlauben würde, ob die Strafklage wider besseres Wissen eingereicht wurde oder nicht.

E. 2.4.1 Den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der subjek- tive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.H.). Aus dem Umstand, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden (Urteil BGer 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5 m.H.).

E. 2.4.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Recht- sprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nach der Recht- sprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (u.a. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m.H.). Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteil BGer 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3 m.H.). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtig- keit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 118 E. 2a). Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach, ob die den Entlastungsbeweis führende beschuldigte Person zu ihrer Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlastungsbeweis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und eines Anwaltes, dessen Sorg- faltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Berufes gehindert würde. Allgemein gilt bei Mitteilungen an Behörden, dass mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden darf (vgl. BGE 102 IV 173 E. 2b m.H.). Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne Weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informationspflicht genügt hat (vgl. Urteil BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 144 I 234). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw. verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte. Weiter ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis unterschiedlich sind, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; Urteil BGer 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3 m.H.). Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tat- bestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil BGer 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 m.H.).

E. 2.5.1 Unbestritten ist, dass der Verein C.________ im Jahr 2020 eine Gutschrift in der Höhe von CHF 1'355.15 und im Jahr 2021 eine solche in der Höhe von CHF 2'032.50 im Zusammenhang mit dem BVG erhielt (vgl. Dossier D 23 1889, act. 8035 f.). In der Folge entstand eine Verwirrung darüber, um was für Gelder es sich dabei handelt und wie diese zu verwenden sind. Entgegen den Annahmen des Vereins C.________ handelte es sich dabei nicht um freie Mittel, sondern um Zuschüsse des Sicherheitsfonds bei ungünstiger Altersstruktur gemäss Art. 58 BVG (vgl. die angefochtene Verfügung). Wie diese korrekterweise zu verwenden sind, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, zumal verschiedene Möglichkeiten bestehen (vgl. HÜRZELER/BÜRGI, in Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 1. Aufl. 2020, Art. 58 N. 8) und dies keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat.

E. 2.5.2 Zu prüfen ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Vorstand beschlossen habe, ihr einen Teil dieses Geldes auszubezahlen. Im Protokoll der Vorstandssitzung vom 10. März 2020 wurde festgehalten, dass der Verein gemäss der Information der D.________-Versicherung freie Mittel habe. Diesbezüglich sei es unmöglich festzustellen, welche/r Mitarbeiter diese in den vergangenen Jahren erwirtschaftet haben und der Verein könne frei bestimmen, wem die Mittel zuzuweisen seien. Der Betrag sei fix mit dem BVG

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 verbunden. Der Vorstand entschied, dass die Mittel nach dem Anstellungsverhältnis der momen- tanen Arbeitgeber aufgeteilt werde. F.________ werde diesen Antrag der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zur Unterschrift vorlegen und im Original einreichen (Dossier D 23 1889, act. 9055 f.). Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 bedankte sich die Beschwerdeführerin beim Vorstand, namentlich beim Beschwerdegegner für den Entscheid bezüglich Vergütung der freien BVG-Mittel an die Arbeit- nehmer. In der Folge wurde sie vom Vorstandsmitglied, F.________, mit Kopie an den Beschwer- degegner, informiert, dass sie den Zufluss dieser Mittel demnächst auf ihrem Vorsorgeausweis sehen werde. Es gebe jedoch keine Auszahlung an sie persönlich, sondern ausschliesslich ein Guthaben auf ihrem angesparten Betrag, Rentensparbetrag, Freizügigkeitsleistungen. Gelder im BVG können grundsätzlich nicht bezogen werden, sondern der Vorstand habe entschieden, ihr und ihrer Arbeitskollegin diese Gelder zuzuordnen, eine Auszahlung sei nie geplant gewesen (Dossier D 23 1889, act. 9059). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dieses E-Mail erhalten zu haben. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 4. November 2021 kann sodann entnommen werden, dass wiederum freie Mittel für das Jahr 2021 zur Verfügung stünden. In der Folge bestand eine Uneinig- keit, wie die Mittel aufgeteilt werden sollen. Während der Beschwerdegegner eine Aufteilung wie im Jahr 2020 vorschwebte, befürwortete die Beschwerdeführerin eine hälftige Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. An dieser Stelle ergriff F.________ das Wort und erklärte, dass der Arbeitgeber nie in den Genuss von freien Mittel stehen könne. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner entschieden somit die Aufteilung analog dem Jahr 2020, d.h. nach dem An- stellungsverhältnis, vorzunehmen (Dossier D 23 1889, act. 9060 f.). In der Folge bezahlte sich die Beschwerdeführerin am 29. November 2021 CHF 1'626.- als freie BVG-Mittel aus, nachdem sie sich bereits im Jahr 2020 CHF 1'084.- ausbezahlt hatte (Dossier D 23 1889, act. 2016, 9045 f.). Es kann demnach weder dem Sitzungsprotokoll vom 10. März 2020 noch demjenigen vom

E. 2.5.3 Am 12. Februar 2022 erkundigte sich der Beschwerdegegner bei der D.________- Versicherung, was unter Verwendung der freien Mittel zu verstehen sei. Im Jahr 2021 habe der Verein einen Zuschuss von CHF 2'032.50 erhalten, welchen der Verein als freie Mittel bewertet habe. Es gehe darum zu wissen, ob diese freie Mittel ausbezahlt werden können oder als eine Art Gutschrift für das Konto der versicherten Person zu betrachten und somit «zweckgebunden» seien (Dossier D 23 1889, act. 8017 f.). Die D.________-Versicherung antwortete am 14. Februar 2022, dass es sich beim Betrag von CHF 2'032.50 um den Zuschuss Sicherheitsfonds handle und nicht um freie Mittel. Es wurde auf das Schreiben vom 14. Juni 2021 verwiesen (vgl. diesbezüglich Dossier D 23 1889, act. 8019). Die Gutschrift sei mit den laufenden Beitragszahlungen verrechnet worden (Dossier D 23 1889, act. 8017). Mit Schreiben vom 25. April 2022 wiesen der Beschwerdegegner sowie F.________ die Beschwer- deführerin daraufhin, dass bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2021 aufgefallen sei, dass bei

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 der Lohnabrechnung November 2021 ein Fehler entstanden sei. Wie bei diversen Vorstandssitzungen persönlich besprochen und auch im Detail erklärt, werde die Auszahlung von freien BVG-Mitteln nicht faktisch über den Lohn vorgenommen, sondern der Betrag werde dem BVG Vorsorgekonto gutgeschrieben. Dies sei vereinbarungsgemäss im 2021 umgesetzt und das Guthaben bereits auch gutgeschrieben worden. Aus diesem Grund entfalle eine erneute Gutschrift, da es sich ansonsten um eine Doppelzahlung handeln würde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Betrag von CHF 1'626.- zurückzuzahlen (Dossier D 23 1889, act. 8022 f.). Da die Beschwerdeführerin den Betrag nicht zurückbezahlte, reichte der Beschwerdegegner schliesslich am 5. Juni 2023 Strafantrag wegen Veruntreuung gegen sie ein (Dossier D 23 1889, act. 2000 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 24. Juni 2024 ein. Die Zuschüsse seien dem BVG-Konto der C.________ gutgeschrieben worden, nie aber dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, wie dies von der Privatklägerin geltend gemacht worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die Zuschüsse durch Auszahlung mit ihrem Lohn verwendet habe, sei unbe- streitbar falsch gewesen. Ein doppelter Bezug dieser Gelder falle aus diesen Gründen aber ausser Betracht. Unter Berücksichtigung, dass der Vorstand entschieden habe, dass die Zuschüsse den Arbeitnehmerinnen zukommen solle und nicht der Arbeitgeberin, was zwar falsch sei und nicht dem Sinn und Zweck der Zuschüsse entspreche, müsse festgehalten werde, dass bei C.________ kein Schaden eingetreten sei. Obschon die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Teil der Zuschüsse hatte, weder als Auszahlung mit dem Lohn noch als Gutschrift auf dem indivi- duellen Vorsorgekonto, habe die Personalvorsorge-Kommission entschieden, die Aufteilung analog dem Jahr 2020, d.h. nach dem Anstellungsverhältnis, vorzunehmen. Der Vorstand habe folglich den Betrag von CHF 1'626.- der Beschwerdeführerin zukommen lassen wollen, zwar durch Gutschrift auf ihrem individuellen Vorsorgekonto und nicht direkt an die Person ausbezahlt. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht bereichert (Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2024, S. 2).

E. 2.5.4 Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 1'626.- unrecht- mässig ausbezahlt. Sie wurde hierzu nicht vom Vorstand ermächtigt. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner wusste, dass der Betrag gar nicht ihrem individuellen Konto gutgeschrieben wurde. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail- Verkehr von September 2022, wonach der Beschwerdegegner gewusst habe, dass es sich nicht um freie Mittel gehandelt habe, nichts. Ein Handeln wider besseres Wissen fällt demnach ausser Betracht, womit weder eine falsche Anschuldigung noch eine Verleumdung vorliegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner auch nicht in übler Absicht gehandelt. Als Zweifel an der Verwendungsart der erhaltenen Gelder aufkamen, hat er bei der D.________-Versicherung Auskünfte eingeholt, was jedoch offensichtlich nicht zu einer Klärung seines Irrtums führte. Vielmehr ist er in der Folge davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der Betrag bereits auf ihrem individuellen Konto gutgeschrieben wurde. Seinen Irrtum hätte er zwar durch eine Konsultation der entsprechenden Auszüge des Beitragskontos bzw. des Kontos «Freie Mittel» der C.________ klären können (vgl. Dossier D 23 1889, act. 8035 ff., 9047 ff.). Allerdings ist auch nach den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskünften (vgl. Dossier D 23 1889, act. 8040, 9031) weiterhin strittig, wie die erhaltenen Gelder korrekterweise zu verwenden seien. Zudem ändert all dies nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin Gelder auf ihr persönliches Konto ausbezahlte, ohne hierfür ermächtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner stellte im Übrigen die Strafbarkeit der Handlungen der Beschwerdeführerin nicht als klar gegeben dar. Vielmehr führte er aus, dass ihr Vorgehen durch die dafür zuständigen Behörden in strafrechtlicher Hinsicht zu überprüfen sei. Im Raum stünden dabei eine Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier D 23 1889, act. 2007, 9043). Er wäre auch im Rahmen eines Vergleichs bereit gewesen, die Gelder, wie ursprüng-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 lich beabsichtigt, ihrem individuellen BVG-Konto gutschreiben zu lassen und sein Desinteresse am Strafverfahren zu erklären (Dossier D 23 1889, act. 9042 f.). Unter diesen Umständen ist der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt. Da keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen, ist auch keine Hausdurchsuchung anzuordnen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerde keine eigenständige Begründung in Bezug auf die Kostenverteilung enthält. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin haben keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, sodass die Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. November 2025 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. März 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

E. 4 November 2021 eine Ermächtigung der Beschwerdeführerin entnommen werden, sich den Betrag selber als Lohn auszubezahlen. Vielmehr wurde sie am 8. Mai 2020 ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass ihr dies nicht zustehe. Daran ändert nichts, dass sie sich im Jahr 2020 dennoch die Gelder ausbezahlte.

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 428 Urteil vom 30. März 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) – Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell üble Nachrede (Art. 173 StGB), und falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), eventuell Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) Beschwerde vom 9. Dezember 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 5. Juni 2023 reichte der Verein C.________, vertreten durch B.________, Strafantrag gegen A.________ wegen Veruntreuung ein. Sie habe sich am 29. November 2021 CHF 1'626.- auf ihr Lohnkonto überwiesen, obwohl dieser Betrag bereits ihrem BVG-Vorsorgekonto gutgeschrieben worden sei. Mit der an sie selber ausgerichteten Zahlung habe sie den Betrag unrechtmässig doppelt bezogen (Dossier D 23 1889, act. 2000 ff.). A.________ reichte daraufhin am 7. Dezember 2023 Strafantrag gegen B.________ und Unbekannt wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell übler Nachrede (Art. 173 StGB), und falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), eventuell Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), ein (Dossier D 25 1901, act. 2000 ff.). Am 24. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Veruntreuung ein. Die Gelder seien nicht doppelt bezahlt worden. Weder sei beim Verein C.________ ein Schaden eingetreten noch sei A.________ bereichert. B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. November 2025 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ nicht ein. Die Kosten im Betrag von CHF 295.- (Gebühren: CHF 250.-, Dossierkosten: CHF 45.-) wurden A.________ auferlegt. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 300.- wurde mit den Kosten verrechnet. Es wurde keine Entschädigung ausgerichtet. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 9. Dezember 2025 Beschwerde. Sie beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ und unbekannte Täterschaft aufzunehmen und die notwendigen und verlangten Instruktionsmassnahmen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ replizierte am 19. Januar 2026. B.________ wurde nicht vernommen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung zugestellt wurde. So oder anders gilt – unter Berücksichtigung des Feiertags vom 8. Dezember (Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 2 JG) – die Beschwerde vom 9. Dezember 2025 gegen die Verfügung vom 25. November 2025 als fristgerecht erfolgt. 1.2. 1.2.1. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beein- trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straf- tatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (u.a. BGE 148 IV 170 E. 3.2 m.H.). 1.2.2. Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schützt einzig die Rechtspflege (Urteile BGer 7B_147/2025 vom 8. September 2025 E. 2.1; 1C_51/2020 vom

19. Oktober 2020 E. 1.2.2; je m.H.). Die Beschwerdeführerin gilt diesbezüglich nicht als geschädigte Person und ist nicht zur Beschwerde legitimiert. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Hingegen schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) zwar in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege, daneben aber auch die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht angeschuldigten Person (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil BGer 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.1; je m.H.). Die Beschwerdeführerin gilt somit diesbezüglich als geschädigte Person. Ebenso gilt sie als geschädigte Person betreffend die vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte (üble Nachrede [Art. 173 StGB] und Verleumdung [Art. 174 StGB]). Diesbezüglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit teilweise einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst.

b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher fest- stehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog, dass B.________ nicht vorgeworfen werden könne, grobfahrlässig eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht zu haben bzw. unterlassen zu haben, bei der D.________-Versicherung die Informationen einzuholen, ob der Betrag von CHF 1'626.- wirklich dem persönlichen Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden sei. Fakt sei, dass er einem Irrtum unterlag, den er zwar hätte klären können. Es sei daher festzuhalten, dass das Tatbestandselement «wider besseres Wissen» beim Vorwurf der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung nicht erfüllt sei. Ebenso fehle es beim Vorwurf der üblen Nachrede am Tatbestandselement «bei einem anderen». 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass B.________ an den Entscheiden beteiligt gewesen sei, als der Vorstand für die Jahre 2020 und 2021 entschied, die erhaltenen BVG-Zuschüsse entsprechend dem Anstellungsgrad den beteiligten Mitarbeiterinnen auszubezahlen. Er habe als Präsident auch gewusst, dass sie den Auftrag gehabt habe, diese Entscheide des Vorstands auszuführen. Er habe gewusst, dass der Verein dies bereits im Jahr 2020 so gehandhabt habe. Da er gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin mit der Auszahlung des

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Betrages von CHF 1'626.- an sich selber den Entscheid des Vorstandes umsetzte, habe er die Strafklage wider besseres Wissen eingereicht. Es sei eine Hausdurchsuchung bei der E.________ AG, welche ein Mandat des Vereins innehatte, anzuordnen und sämtliche Akten und Korrespondenz mit den Sozialversicherungsträgern und mit oder für den Verein zu beschlagnahmen. Diese Korre- spondenz würde offenlegen, wie weit der Beschwerdegegner sowie F.________ als Vorstands- mitglied tatsächlich informiert waren, was Rückschlüsse erlauben würde, ob die Strafklage wider besseres Wissen eingereicht wurde oder nicht. 2.4. 2.4.1. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der subjek- tive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.H.). Aus dem Umstand, dass das gegen eine angezeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden (Urteil BGer 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5 m.H.). 2.4.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Recht- sprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nach der Recht- sprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (u.a. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteil BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m.H.). Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteil BGer 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3 m.H.). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtig- keit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 118 E. 2a). Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. danach, ob die den Entlastungsbeweis führende beschuldigte Person zu ihrer Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte. Diese beiden gesetzlichen Voraussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlastungsbeweis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in diesem Falle strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und eines Anwaltes, dessen Sorg- faltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Berufes gehindert würde. Allgemein gilt bei Mitteilungen an Behörden, dass mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden darf (vgl. BGE 102 IV 173 E. 2b m.H.). Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne Weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informationspflicht genügt hat (vgl. Urteil BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 144 I 234). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw. verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte. Weiter ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis unterschiedlich sind, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; Urteil BGer 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3 m.H.). Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tat- bestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil BGer 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 m.H.). 2.5. 2.5.1. Unbestritten ist, dass der Verein C.________ im Jahr 2020 eine Gutschrift in der Höhe von CHF 1'355.15 und im Jahr 2021 eine solche in der Höhe von CHF 2'032.50 im Zusammenhang mit dem BVG erhielt (vgl. Dossier D 23 1889, act. 8035 f.). In der Folge entstand eine Verwirrung darüber, um was für Gelder es sich dabei handelt und wie diese zu verwenden sind. Entgegen den Annahmen des Vereins C.________ handelte es sich dabei nicht um freie Mittel, sondern um Zuschüsse des Sicherheitsfonds bei ungünstiger Altersstruktur gemäss Art. 58 BVG (vgl. die angefochtene Verfügung). Wie diese korrekterweise zu verwenden sind, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, zumal verschiedene Möglichkeiten bestehen (vgl. HÜRZELER/BÜRGI, in Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 1. Aufl. 2020, Art. 58 N. 8) und dies keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. 2.5.2. Zu prüfen ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Vorstand beschlossen habe, ihr einen Teil dieses Geldes auszubezahlen. Im Protokoll der Vorstandssitzung vom 10. März 2020 wurde festgehalten, dass der Verein gemäss der Information der D.________-Versicherung freie Mittel habe. Diesbezüglich sei es unmöglich festzustellen, welche/r Mitarbeiter diese in den vergangenen Jahren erwirtschaftet haben und der Verein könne frei bestimmen, wem die Mittel zuzuweisen seien. Der Betrag sei fix mit dem BVG

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 verbunden. Der Vorstand entschied, dass die Mittel nach dem Anstellungsverhältnis der momen- tanen Arbeitgeber aufgeteilt werde. F.________ werde diesen Antrag der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zur Unterschrift vorlegen und im Original einreichen (Dossier D 23 1889, act. 9055 f.). Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 bedankte sich die Beschwerdeführerin beim Vorstand, namentlich beim Beschwerdegegner für den Entscheid bezüglich Vergütung der freien BVG-Mittel an die Arbeit- nehmer. In der Folge wurde sie vom Vorstandsmitglied, F.________, mit Kopie an den Beschwer- degegner, informiert, dass sie den Zufluss dieser Mittel demnächst auf ihrem Vorsorgeausweis sehen werde. Es gebe jedoch keine Auszahlung an sie persönlich, sondern ausschliesslich ein Guthaben auf ihrem angesparten Betrag, Rentensparbetrag, Freizügigkeitsleistungen. Gelder im BVG können grundsätzlich nicht bezogen werden, sondern der Vorstand habe entschieden, ihr und ihrer Arbeitskollegin diese Gelder zuzuordnen, eine Auszahlung sei nie geplant gewesen (Dossier D 23 1889, act. 9059). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dieses E-Mail erhalten zu haben. Dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 4. November 2021 kann sodann entnommen werden, dass wiederum freie Mittel für das Jahr 2021 zur Verfügung stünden. In der Folge bestand eine Uneinig- keit, wie die Mittel aufgeteilt werden sollen. Während der Beschwerdegegner eine Aufteilung wie im Jahr 2020 vorschwebte, befürwortete die Beschwerdeführerin eine hälftige Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. An dieser Stelle ergriff F.________ das Wort und erklärte, dass der Arbeitgeber nie in den Genuss von freien Mittel stehen könne. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner entschieden somit die Aufteilung analog dem Jahr 2020, d.h. nach dem An- stellungsverhältnis, vorzunehmen (Dossier D 23 1889, act. 9060 f.). In der Folge bezahlte sich die Beschwerdeführerin am 29. November 2021 CHF 1'626.- als freie BVG-Mittel aus, nachdem sie sich bereits im Jahr 2020 CHF 1'084.- ausbezahlt hatte (Dossier D 23 1889, act. 2016, 9045 f.). Es kann demnach weder dem Sitzungsprotokoll vom 10. März 2020 noch demjenigen vom

4. November 2021 eine Ermächtigung der Beschwerdeführerin entnommen werden, sich den Betrag selber als Lohn auszubezahlen. Vielmehr wurde sie am 8. Mai 2020 ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass ihr dies nicht zustehe. Daran ändert nichts, dass sie sich im Jahr 2020 dennoch die Gelder ausbezahlte. 2.5.3. Am 12. Februar 2022 erkundigte sich der Beschwerdegegner bei der D.________- Versicherung, was unter Verwendung der freien Mittel zu verstehen sei. Im Jahr 2021 habe der Verein einen Zuschuss von CHF 2'032.50 erhalten, welchen der Verein als freie Mittel bewertet habe. Es gehe darum zu wissen, ob diese freie Mittel ausbezahlt werden können oder als eine Art Gutschrift für das Konto der versicherten Person zu betrachten und somit «zweckgebunden» seien (Dossier D 23 1889, act. 8017 f.). Die D.________-Versicherung antwortete am 14. Februar 2022, dass es sich beim Betrag von CHF 2'032.50 um den Zuschuss Sicherheitsfonds handle und nicht um freie Mittel. Es wurde auf das Schreiben vom 14. Juni 2021 verwiesen (vgl. diesbezüglich Dossier D 23 1889, act. 8019). Die Gutschrift sei mit den laufenden Beitragszahlungen verrechnet worden (Dossier D 23 1889, act. 8017). Mit Schreiben vom 25. April 2022 wiesen der Beschwerdegegner sowie F.________ die Beschwer- deführerin daraufhin, dass bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2021 aufgefallen sei, dass bei

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 der Lohnabrechnung November 2021 ein Fehler entstanden sei. Wie bei diversen Vorstandssitzungen persönlich besprochen und auch im Detail erklärt, werde die Auszahlung von freien BVG-Mitteln nicht faktisch über den Lohn vorgenommen, sondern der Betrag werde dem BVG Vorsorgekonto gutgeschrieben. Dies sei vereinbarungsgemäss im 2021 umgesetzt und das Guthaben bereits auch gutgeschrieben worden. Aus diesem Grund entfalle eine erneute Gutschrift, da es sich ansonsten um eine Doppelzahlung handeln würde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den Betrag von CHF 1'626.- zurückzuzahlen (Dossier D 23 1889, act. 8022 f.). Da die Beschwerdeführerin den Betrag nicht zurückbezahlte, reichte der Beschwerdegegner schliesslich am 5. Juni 2023 Strafantrag wegen Veruntreuung gegen sie ein (Dossier D 23 1889, act. 2000 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 24. Juni 2024 ein. Die Zuschüsse seien dem BVG-Konto der C.________ gutgeschrieben worden, nie aber dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, wie dies von der Privatklägerin geltend gemacht worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die Zuschüsse durch Auszahlung mit ihrem Lohn verwendet habe, sei unbe- streitbar falsch gewesen. Ein doppelter Bezug dieser Gelder falle aus diesen Gründen aber ausser Betracht. Unter Berücksichtigung, dass der Vorstand entschieden habe, dass die Zuschüsse den Arbeitnehmerinnen zukommen solle und nicht der Arbeitgeberin, was zwar falsch sei und nicht dem Sinn und Zweck der Zuschüsse entspreche, müsse festgehalten werde, dass bei C.________ kein Schaden eingetreten sei. Obschon die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Teil der Zuschüsse hatte, weder als Auszahlung mit dem Lohn noch als Gutschrift auf dem indivi- duellen Vorsorgekonto, habe die Personalvorsorge-Kommission entschieden, die Aufteilung analog dem Jahr 2020, d.h. nach dem Anstellungsverhältnis, vorzunehmen. Der Vorstand habe folglich den Betrag von CHF 1'626.- der Beschwerdeführerin zukommen lassen wollen, zwar durch Gutschrift auf ihrem individuellen Vorsorgekonto und nicht direkt an die Person ausbezahlt. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht bereichert (Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2024, S. 2). 2.5.4. Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 1'626.- unrecht- mässig ausbezahlt. Sie wurde hierzu nicht vom Vorstand ermächtigt. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner wusste, dass der Betrag gar nicht ihrem individuellen Konto gutgeschrieben wurde. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail- Verkehr von September 2022, wonach der Beschwerdegegner gewusst habe, dass es sich nicht um freie Mittel gehandelt habe, nichts. Ein Handeln wider besseres Wissen fällt demnach ausser Betracht, womit weder eine falsche Anschuldigung noch eine Verleumdung vorliegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner auch nicht in übler Absicht gehandelt. Als Zweifel an der Verwendungsart der erhaltenen Gelder aufkamen, hat er bei der D.________-Versicherung Auskünfte eingeholt, was jedoch offensichtlich nicht zu einer Klärung seines Irrtums führte. Vielmehr ist er in der Folge davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin der Betrag bereits auf ihrem individuellen Konto gutgeschrieben wurde. Seinen Irrtum hätte er zwar durch eine Konsultation der entsprechenden Auszüge des Beitragskontos bzw. des Kontos «Freie Mittel» der C.________ klären können (vgl. Dossier D 23 1889, act. 8035 ff., 9047 ff.). Allerdings ist auch nach den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskünften (vgl. Dossier D 23 1889, act. 8040, 9031) weiterhin strittig, wie die erhaltenen Gelder korrekterweise zu verwenden seien. Zudem ändert all dies nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin Gelder auf ihr persönliches Konto ausbezahlte, ohne hierfür ermächtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner stellte im Übrigen die Strafbarkeit der Handlungen der Beschwerdeführerin nicht als klar gegeben dar. Vielmehr führte er aus, dass ihr Vorgehen durch die dafür zuständigen Behörden in strafrechtlicher Hinsicht zu überprüfen sei. Im Raum stünden dabei eine Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier D 23 1889, act. 2007, 9043). Er wäre auch im Rahmen eines Vergleichs bereit gewesen, die Gelder, wie ursprüng-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 lich beabsichtigt, ihrem individuellen BVG-Konto gutschreiben zu lassen und sein Desinteresse am Strafverfahren zu erklären (Dossier D 23 1889, act. 9042 f.). Unter diesen Umständen ist der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt. Da keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen, ist auch keine Hausdurchsuchung anzuordnen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerde keine eigenständige Begründung in Bezug auf die Kostenverteilung enthält. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin haben keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, sodass die Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. November 2025 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. März 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin